2 gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verstosses gegen das Datenschutzgesetz sowie Verletzung des Personalgesetzes den Verfahrensgegenstand. Eine Strafanzeige gegen B.________ wegen weiterer Delikte ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer offenbar bereits gemacht (vgl. die Strafanzeigen gegen B.________ vom 8., 12. und 21. Juni 2018).