Mit Einreichung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer sinngemäss bekundet, Parteirechte ausüben zu wollen. Er ist folglich zur Beschwerdeerhebung befugt. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und Replik weitere Verletzungen des Amtsgeheimnisses, des Datenschutzgesetzes sowie Verleumdung, begangen durch den Dozenten B.________, geltend macht, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens