Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Weiterführung der Ermittlungen gemäss seiner Strafanzeige. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde fristgerecht erbracht. Am 12. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 8. August 2018.