1. Am 3. Mai 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verstosses gegen das Datenschutzgesetz sowie Verletzung des Personalgesetzes nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Weiterführung der Ermittlungen gemäss seiner Strafanzeige.