Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 240 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Versto- ss gegen das Datenschutzgesetz sowie Verletzung des Personal- gesetzes Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Mai 2018 (BM 17 42877) Erwägungen: 1. Am 3. Mai 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Ver- letzung des Amtsgeheimnisses, Verstosses gegen das Datenschutzgesetz sowie Verletzung des Personalgesetzes nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer am 8. Juni 2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Weiterführung der Ermittlungen gemäss sei- ner Strafanzeige. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 zu leisten. Die Sicher- heitsleistung wurde fristgerecht erbracht. Am 12. Juli 2018 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 8. August 2018. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu kon- stituieren, hinzuweisen, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Un- terbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszu- gehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 und 1P.103/2004 vom 28. Mai 2004 E. 3). Gleiches gilt, wenn – wie hier – kein Vorverfahren eröffnet wurde. Mit Einreichung der Be- schwerde hat der Beschwerdeführer sinngemäss bekundet, Parteirechte ausüben zu wollen. Er ist folglich zur Beschwerdeerhebung befugt. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und Replik weitere Verletzungen des Amtsgeheimnisses, des Datenschutzgesetzes sowie Verleumdung, begangen durch den Dozenten B.________, geltend macht, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens 2 gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verstos- ses gegen das Datenschutzgesetz sowie Verletzung des Personalgesetzes den Verfahrensgegenstand. Eine Strafanzeige gegen B.________ wegen weiterer Delikte ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer offenbar bereits gemacht (vgl. die Strafanzeigen gegen B.________ vom 8., 12. und 21. Juni 2018). 3. 3.1 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 5. Oktober 2017 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie Verstosses gegen Art. 5, 10 und 17 des Datenschutzgeseztes des Kantons Bern (KDSG; BSG 152.04). Sinngemäss rügte er zudem eine Verletzung von Art. 58 des Personalgesetzes des Kantons Bern (PG; BSG 153.01). In der Strafanzeige und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine wirtschaftlichen Verhältnisse, welche er anlässlich eines Verwaltungsgerichtsverfahrens (100.2017.171U) zwischen ihm und der C.________(Hochschule) zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe offenlegen müssen, seien dem Dozenten B.________ sowie weiteren Mitarbeitenden der C.________(Hochschule) zugänglich gemacht worden. Er komme zu dieser Annahme, da B.________ ihn anlässlich eines Telefongesprächs vom 18. September 2017 darauf angesprochen habe, ob er sich angesichts seiner finanziellen Lage den geplanten Nachdiplom- studiengang leisten könne. Er gehe aufgrund dieser Nachfrage davon aus, dass der Dozent Kenntnis von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gehabt habe. Bei seinen Vermögensverhältnissen handle es sich um höchstpersönliche Informatio- nen, welche er explizit und zweckgebunden einzig dem Verwaltungsgericht mitge- teilt habe. Sein Beruf und sein gutes Einkommen als Arzt seien der C.________(Hochschule) bekannt. Er habe in den letzten beiden Jahren bereits vier kostenpflichtige CAS-Semester absolviert und die Gesamtkosten von CHF 25‘000.00 fristgerecht bezahlt. Er sei jedoch eine Zeit lang arbeitslos gewe- sen. Auf seine Nachfrage per E-Mail habe B.________ nicht reagiert, weshalb von einer Verletzung des Amtsgeheimnisses und einem Verstoss gegen das Daten- schutzgesetz ausgegangen werden müsse. Aus den Umständen könne auch ge- schlossen werden, dass unbeteiligte und unberechtigte Mitarbeitende der C.________(Hochschule) Zugriff zu den vertraulichen und persönlichen Informatio- nen bzw. den Verfahrensakten gehabt hätten oder Informationen aus dem Ge- richtsverfahren von den Beteiligten nach aussen getragen worden seien. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorn 22. Februar 2018 bestätigte B.________, dass er den Beschwerdeführer in einem Telefongespräch auf die Fi- nanzierung der Weiterbildung angesprochen habe. Da sich der Beschwerdeführer für ein CAS eingeschrieben habe, habe er die Studentenakte konsultiert, in welcher – nebst weiteren Unterlagen – etwas über die finanzielle Situation des Beschwer- deführers hinterlegt gewesen sei. Dies habe ihn beunruhigt. Was genau der Inhalt der Studentenakte des Beschwerdeführers gewesen sei, könne er nicht mehr sa- 3 gen. Er habe ausserdem gewusst, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________(Hochschule) ein Verwaltungsgerichtsverfahren im Gange sei, weshalb er das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht habe. Der Zugang zu den Studentendossiers sei auf die wesentlichen Personen beschränkt. Diese rund 15 Personen seien alle mit der Bearbeitung der Studiengänge sowie der Betreuung der Studierenden beauftragt, womit der Zugriff auf die wesentlichen Personen be- schränkt sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe keinen Straftatbestand erfüllen würden. Die gerügten Widerhandlungen gegen das kantonale Datenschutzgesetz enthielten keine Strafbestimmungen. Eine Bekanntgabe von Personendaten könne nur strafrechtliche Konsequenzen nach sie ziehen, wenn nebst dem Datenschutzgesetz auch das Amtsgeheimnis verletzt worden sei. Gleich verhalte es sich mit der gerügten Verletzung des kantonalen Personalgesetzes. Von einer Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die C.________(Hochschule) erhoben habe, könne nicht ausgegangen werden. Selbst wenn, wäre diese dienstlich gerechtfertigt gewesen. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses sei nicht erkennbar. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Vollständigkeit halber sei auch zu erwähnen, dass der Tatbestand der unbefugten Beschaffung von Personendaten nach Art. 179novies des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht gegeben sei. Schliesslich könne auch eine Strafbarkeit gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 234.1) ausgeschlossen werden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet dann auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtan- handnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zi- vilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4.2 Gemäss Art. 310 Ziff. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied ei- ner Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtli- chen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tat- sache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Ge- heimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Das Geheimnis ist offenbart, wenn es unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht oder wenn ihnen die Kenntnisnahme ermöglicht wird. Dabei ist unerheblich, ob der Empfänger der Mit- teilung seinerseits dem Amtsgeheimnis oder einer anderen Geheimhaltungspflicht 4 unterliegt; denn auch innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ist die Geheim- haltungspflicht grundsätzlich zu beachten. Nur soweit die Offenbarung gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsin- ternen Geheimniswahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b; vgl. zum Ganzen: OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 8 und 10 zu Art. 320 StGB). Nicht als tatbestandsmässig gilt die Orientierung von Personen, die sich kraft ihrer Stellung als Behördenmitglieder oder Beamte auf dem Dienst-, Rechtsmittel- oder Rechtshilfeweg ebenfalls mit der Angelegenheit befassen müssen (vgl. DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 126, S. 580). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 320 StGB). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Mai 2018 einlässlich begründet, weshalb sie das vom Beschwerdeführer gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Ver- stosses gegen das Datenschutzgesetz und Verletzung des Personalgesetzes nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Juli 2018 – an und verweist darauf. In eigenen Worten ist Folgendes anzufü- gen: Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde, enthalten weder das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG) noch das Personalgesetz (PG) Strafbe- stimmungen. Eine Verletzung des KDSG oder des PG allein vermag daher keine strafbare Handlung zu begründen. Der Straftatbestand der Verletzung des Berufs- geheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt. Die Angestellten der C.________(Hochschule) kommen zwar grundsätzlich als Täter im Sinne von Art. 320 StGB in Betracht, da sie dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 58 PG unterlie- gen, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ergänzt wurde (vgl. Ziff. 6 der Stellungnahme). Allerdings mangelt es vorliegend an der Offenbarung eines Geheimnisses an unbefugte Dritte. Der Beschwerdeführer führte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Beschwerdeverfahren gegen die C.________(Hochschule), Departement D.________, betreffend Nichtanrechnung einer Gruppenarbeit im Zusammenhang mit dem CAS in E.________(Fach). Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Zur Prüfung dieses Gesuchs wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Be- schwerdegegnerin und mithin Partei des voran genannten Beschwerdeverfahrens war die C.________(Hochschule), Departement D.________. Diesem Departement gehört der Dozent B.________ an. Auch die übrigen, mit der Administration der Studierenden beauftragten Mitarbeiter, sind Angestellte der C.________(Hochschule) und betreuen im Zuge ihrer Aufgabenerfüllung notwendi- gerweise auch die Studierenden des Departements D.________. Hieraus erhellt, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Umstand der Führung eines Verwaltungsgerichtsverfahrens einzig ermächtigten Personen – mit- hin ausgewählten Mitarbeitern der C.________(Hochschule) bzw. des Departe- mentes – zugänglich waren. Es ist evident, dass die entsprechenden Akten des Verwaltungsgerichtsverfahrens in ein Studentendossier aufgenommen werden (müssen) und dass Dozierende dieses Departements wie auch die mit der Adminis- 5 tration der Studierenden Betraute auf das Dossier zur sachgerechten Erledigung ih- rer Aufgaben zugreifen können müssen. In ein vollständiges Studentendossier gehören sämtliche relevanten, für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informatio- nen. Dies umfasst auch Informationen betreffend ein Verwaltungsgerichtsverfahren zwischen dem Studierenden und der C.________(Hochschule). Der Zugang auf das Studentendossier des Beschwerdeführers war zudem auf diejenigen Personen beschränkt, welche dieses zur sachgerechten Erledigung ihrer Aufgaben (Studen- tenadministration; Durchführung von Lehrveranstaltungen) bedürfen. Der Einbezug bestimmter weiterer Personen war für den Beschwerdeführer auch voraussehbar, da die Studentenadministration sowie die Veranstaltungsplanung systemimmanent von mehreren Personen wahrgenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Kreis der Zugriffsberechtigten auf sein Studentendossier sei zu weit und die C.________(Hochschule) hätte für das Verwaltungsgerichtsverfahren ein separates Dossier führen müssen, kann ihm angesichts der vorstehenden Aus- führungen nicht gefolgt werden. Hinweise darauf, dass die Daten darüber hinaus unbefugten Dritten zugänglich gemacht worden wären, sind nicht ersichtlich. Folg- lich mangelt es bereits am objektiven Tatbestand von Art. 320 StGB. Im Übrigen müsste auch der subjektive Tatbestand von Art. 320 StGB verneint werden. Hätten im Studentendossier keine Dokumente zum Verwaltungsgerichts- verfahren abgelegt werden dürfen, wäre dieser Fehler höchstens als Fahrlässig- keitshandlung zu qualifizieren, welche keine Strafbarkeit nach Art. 320 StGB be- gründet. Das Argument des fehlenden Vorsatzes wurde von der Generalstaatsan- waltschaft ergänzend vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft hat den Straftatbestand – zu Recht – bereits zufolge offensichtlichen Fehlens der objektiven Tatbestands- voraussetzungen verneint. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2017.171U vom 6. März 2018 E. 3.7). Was Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung war, ist unabhän- gig davon, ob Zuhörer anwesend waren, grundsätzlich nicht mehr geheim (OBER- HOLZER, a.a.O., N. 8 zu Art. 320 StGB). Es erscheint in der Tat widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits ein öffentliches Verfahren verlangt und an- dererseits fordert, dass dieses von der Gegenpartei geheim gehalten werde. An der öffentlichen Verhandlung wären bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auch Ausführungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers gemacht worden. 4.4 Weiter hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auch eine allfällige Verletzung von Art. 179novies StGB sowie von Art. 35 DSG verneint. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Tatbestand der unbefugten Beschaffung von Personendaten nach Art. 179novies StGB nicht gegeben ist. Gemäss Art. 179novies StGB macht sich strafbar, wer besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft. Tatbestandsmerkmal von Art. 179novies StGB ist insbesondere das „Beschaffen" von Personendaten. Darunter wird das Überwinden oder Umgehen einer Zugangssperre verstanden. Nicht erfüllt ist der Tatbestand, wenn keine technischen Schranken, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (INS/WYDER, in: Basler Kommentar, 6 Strafrecht, N. 23 zu Art. 179novies StGB). Aus den eingereichten Akten ergeben sich vorliegend keiner- lei Hinweise, dass eine bei der C.________(Hochschule) angestellte Person sich die Daten unbefugt beschafft hätte. Vielmehr war die C.________(Hochschule) wie dargelegt berechtigt, die Daten zu be- arbeiten. Eine Überwindung von technischen Schranken ist jedenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich kann auch eine Strafbarkeit gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) ausgeschlossen werden (vgl. Art. 35 DSG), zumal es sich bei den Informationen über die finanziellen Verhältnisse um keine besonders schützenswerten Personendaten handelt (vgl. Art. 3 Bst. c DSG). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsgerichtsverfahren falle unter den Begriff der beson- ders schützenswerten Personendaten. Dem kann nicht gefolgt werden. Was be- sonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB sind, be- stimmt sich nach Art. 3 Bst. c DSG (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 179novies StGB). Danach sind besonders schüt- zenswerte Personendaten Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politi- schen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten (Ziff. 1); die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit (Ziff. 2); Massnahmen der sozialen Hilfe (Ziff. 3) sowie administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Ziff. 4). Art. 3 Bst. c DSG zählt abschliessend die verschiedenen Kategorien be- sonders schützenswerter Personendaten auf (RUDIN, Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2015, N. 22 zu Art. 3 DSG). Unter Art. 3 Bst. c Ziff. 3 DSG («An- gaben über Massnahmen der sozialen Hilfe»), auf welchen der Beschwerdeführer verweist, fallen u.a. Angaben über die individuelle Sozialhilfe, über die Inanspruch- nahme von Leistungen von anderen Betreuungs- und Beratungsinstitutionen, über Massnahmen der Fürsorge- oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, über die fürsorgerische Unterbringung oder über weitere bedarfsabhängige Sozialleistungen (RUDIN, a.a.O., N. 27 zu Art. 3 DSG). Keine besonders schützenswerte Personen- daten stellen Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar (RUDIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 3 DSG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt nicht unter den Katalog von Art. 3 Bst. c DSG. Das Gesuch kann auch nicht als sinn- gemässer Antrag auf Sozialleistungen verstanden werden und leitet sich nicht aus dem Sozialhilfegesetz, sondern aus dem jeweiligen Prozessrecht ab. Folglich scheitert es sowohl betreffend Art. 179novies StGB als auch Art. 35 DSG an der ob- jektiven Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von besonders schützenswer- ten Personendaten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der General- staatsanwaltschaft in Ziff. 7 ihrer Stellungnahme). 4.5 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und Replik vermögen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verkennt, dass keine Verpflich- tung der Staatsanwaltschaft besteht, Meldung an die Datenschutzbehörde zu ma- chen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, selbst Meldung zu erstatten. Weiter er- gibt sich auch aus den Anstellungsbedingungen der C.________(Hochschule) und aus Art. 6 der Personalverordnung des Kantons Bern (PV; BSG 153.011.1) kein strafbares Verhalten. Hierbei handelt es sich um keine Strafbestimmungen. Die Verfehlungen, welche der Beschwerdeführer rügt, sind offensichtlich nicht straf- rechtlicher Natur. 7 4.6 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft des Strafverfahren gegen unbe- kannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verstosses gegen das Datenschutzgesetz und Verletzung des Personalgesetzes sowie allfällig weiter angezeigter Delikte zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe zu verrechnen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 15. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9