3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: