7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte, v.d. Rechtsanwalt B.________, weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche offeriert hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal bestimmt. Hier wird die Entschädigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 sowie 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3).