Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nichts, was diesen Schluss in Zweifel ziehen könnte. Die zuständigen (Bau-)Behörden hatten, jedenfalls vor Beginn der Bauarbeiten, offensichtlich nur mit E.________ Kontakt. Ausserdem wird weder dargetan noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern das Vertrauen der drei auf die Abklärungen von E.________ bzw. auf das, was er weitergab, sorgfaltswidrig war. Es kommt oft vor, dass sich Bauherren von jemandem (insbesondere von Bauführern, Architekten) beraten lassen und dessen Ausführungen Glauben schenken.