wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft. Wird die Tat vorsätzlich begangen, beträgt die Busse mindestens 2000 Franken. In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und im Wiederholungsfall beträgt die Busse 10'000 Franken bis 100'000 Franken. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 70 und 71 StGB einzuziehen (Art. 50 Abs. 1, 2 und 4 BauG). 6.2 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Beschuldigten als unbegründet.