Entsprechende Feststellungen seien dokumentiert worden. Die Baubewilligungsbehörde habe die Baueinstellung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Aus diesen Gründen sei es unzulässig, eine Strafbefreiung oder Einstellung des Verfahrens i.S.v. Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO zu verfügen.