BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 52 Abs. 3 Baugesetz [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.