In ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Juli 2018 verfügte respektive beantragte die Staatsanwaltschaft was folgt: 1. Die im Verfahren EO 18 3512 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gegen E.________ erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 28.05.2018 wird von Amtes wegen aufgehoben und das Verfahren weitergeführt. 2. Das Obergericht des Kantons Bern wird ersucht, das Beschwerdeverfahren BK 18 238 gegen E.________ abzuschreiben unter Auferlegung der Kosten an den Staat.