1. Am 28. Mai 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Bewilligung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Juli 2018 verfügte respektive beantragte die Staatsanwaltschaft was folgt: