5. Der Beschuldigte macht im Kern geltend, es sei unbestritten, dass er nie direkt mit den Behörden in Kontakt getreten sei. Er habe sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umbau seinem Bruder überlassen und sei nur sporadisch über den Stand der Arbeiten informiert worden. Er habe zudem von sich aus darauf bestanden, dass vorgängig der Kontakt mit den Behörden hergestellt werde und sei davon ausgegangen, dass die Arbeiten im Rahmen der erhaltenen Auskunft zulässig seien. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er die nicht unterzeichnete Aktennotiz nie gesehen habe. 6.