3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerden der C.________ [Einwohnergemeinde] gegen die folgenden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28.05.2018, unter Kostenfolge: - Verfügung im Verfahren EO 18 1106 gegen F.________, - Verfügung im Verfahren EO 18 3511 gegen A.________ und - Verfügung im Verfahren EO 18 3513 gegen G.________. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2018 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.