Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 237 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Einwohnergemeinde C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2018 Erwägungen: 1. Am 28. Mai 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Bewilligung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Juli 2018 verfügte respektive beantragte die Staatsanwaltschaft was folgt: 1. Die im Verfahren EO 18 3512 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gegen E.________ erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 28.05.2018 wird von Amtes wegen aufgehoben und das Verfahren weitergeführt. 2. Das Obergericht des Kantons Bern wird ersucht, das Beschwerdeverfahren BK 18 238 gegen E.________ abzuschreiben unter Auferlegung der Kosten an den Staat. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerden der C.________ [Einwohnergemeinde] gegen die folgenden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28.05.2018, unter Kostenfolge: - Verfügung im Verfahren EO 18 1106 gegen F.________, - Verfügung im Verfahren EO 18 3511 gegen A.________ und - Verfügung im Verfahren EO 18 3513 gegen G.________. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2018 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Innert Frist hat die Be- schwerdeführerin keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 52 Abs. 3 Baugesetz [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin führt aus, gemäss Art. 7 Abs. 2 Dekret über das Bewilli- gungsverfahren (BewD; BSG 725.1) werde ein Bauvorhaben baubewilligungspflich- tig, wenn ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD den geschützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffe und das entsprechende Schutzinter- esse betroffen sei. Hier handle es sich um ein Wohnhaus aus dem 19. Jahrhundert, welches mit erhaltenswert bewertet und im Bauinventar des Kantons Bern einge- tragen sei. Im August 2017 habe sich E.________ erkundigt, welche baulichen 2 Massnahmen an der Liegenschaft H.________(Strasse) in I.________(Ortschaft) ohne Baubewilligung gemacht werden könnten. Er sei mündlich informiert worden, dass es sich bei der Liegenschaft um ein erhaltenswertes Objekt handle. Die Bau- bewilligungsfreiheit werde gemäss Art. 7 BewD u.a. bei Baudenkmälern und des- sen Umgebung eingeschränkt. E.________ habe mitgeteilt, dass er die zuständige Person der Denkmalpflege nicht habe kontaktieren können, weshalb er sich an die Beschwerdeführerin gewendet habe. Diese habe mit der Denkmalpflege des Kan- tons Bern Kontakt aufgenommen. Es habe ein Termin zum Augenschein mit den zuständigen Parteien vereinbart werden können. Am 11. September 2017 sei ein Augenschein bei der Liegenschaft durchgeführt worden. E.________ habe erläu- tert, welche Arbeiten beabsichtigt seien. Seitens Berner Heimatschutz sei zu den einzelnen Punkten Stellung genommen und mitgeteilt worden, welche Arbeiten gemacht werden könnten. Der Augenschein sei mit einer Aktennotiz dokumentiert und den Anwesenden eröffnet worden. Anlässlich der Besprechung seien keine weiteren Arbeiten im Gebäudeinneren thematisiert worden. Am 20. Oktober 2017 habe die Baupolizeibehörde festgestellt, dass der gesamte Innenbereich der Lie- genschaft ohne Bewilligung oder Rücksprache ausgehöhlt worden sei. Entspre- chende Feststellungen seien dokumentiert worden. Die Baubewilligungsbehörde habe die Baueinstellung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Aus diesen Gründen sei es unzulässig, eine Strafbefreiung oder Einstel- lung des Verfahrens i.S.v. Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO zu verfügen. 4. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, im Verfahren gegen E.________ sei eine erneute Prüfung angezeigt. Daher werde die Nichtanhandnahmeverfügung gegen diesen von Amtes wegen aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen. Bezüglich des Beschuldigten (sowie bezüg- lich F.________ und G.________) hingegen sei die Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung abzuweisen. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt und keinen Straftatbestand erfüllt. Dies, weil er die Planung der vorge- sehenen Bauarbeiten bzw. die Klärung, wofür eine Baubewilligung erforderlich sei, E.________ überlassen habe. F.________, A.________ und G.________ hätten alle ausgesagt, sie seien davon ausgegangen, dass der Innenausbau ohne Bau- bewilligung zulässig sei bzw. dass sie darauf vertraut hätten, dass E.________ mit der Bauverwaltung die Sach- und Rechtslage geklärt habe. 5. Der Beschuldigte macht im Kern geltend, es sei unbestritten, dass er nie direkt mit den Behörden in Kontakt getreten sei. Er habe sämtliche Aufgaben im Zusammen- hang mit dem Umbau seinem Bruder überlassen und sei nur sporadisch über den Stand der Arbeiten informiert worden. Er habe zudem von sich aus darauf bestan- den, dass vorgängig der Kontakt mit den Behörden hergestellt werde und sei davon ausgegangen, dass die Arbeiten im Rahmen der erhaltenen Auskunft zulässig sei- en. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er die nicht unterzeichnete Aktennotiz nie ge- sehen habe. 6. 3 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft. Wird die Tat vorsätzlich begangen, beträgt die Busse mindestens 2000 Franken. In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem Bau- abschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und im Wiederho- lungsfall beträgt die Busse 10'000 Franken bis 100'000 Franken. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 70 und 71 StGB einzuziehen (Art. 50 Abs. 1, 2 und 4 BauG). 6.2 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Beschuldigten als unbegründet. Die Verfahren gegen ihn sowie gegen F.________ und G.________ wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf Art. 52 StGB (Schuld und Tatfolgen geringfügig) bzw. Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO nicht an die Hand genommen, sondern weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft – was zutrifft – kein Tatbestand erfüllt war. Entsprechend erfolgten die Nichtanhandnahmen ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Der Beschuldigte, F.________ und G.________ haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sie die Ab- klärungen hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens E.________ übertragen haben – was von diesem bestätigt worden ist – und dass sie seinen Ausführungen ge- glaubt haben. Die drei waren auch noch nie für die Planung und Durchführung von Neu- oder Umbauten zuständig, so dass ihnen kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie auf die Aussagen von E.________ vertraut haben. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nichts, was diesen Schluss in Zweifel ziehen könnte. Die zuständigen (Bau-)Behörden hatten, jedenfalls vor Beginn der Bauar- beiten, offensichtlich nur mit E.________ Kontakt. Ausserdem wird weder dargetan noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern das Vertrauen der drei auf die Ab- klärungen von E.________ bzw. auf das, was er weitergab, sorgfaltswidrig war. Es kommt oft vor, dass sich Bauherren von jemandem (insbesondere von Bauführern, Architekten) beraten lassen und dessen Ausführungen Glauben schenken. Auch liegt es in der Natur der Sache, dass Mit- oder Gesamteigentümer einer Liegen- schaft gemeinsam als Bauherren auftreten, dass aber nur einer von ihnen sich um die Formalitäten und Bewilligungen bezüglich des Baus- bzw. Umbaus kümmert. In diesen Fällen wird regelmässig auf eine Bestrafung derjenigen Personen verzich- tet, welche die Verantwortung für den Bau bzw. die Bewilligungen delegiert haben. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Bauherren Laien sind und mit der Planung in- kl. Baubewilligungsverfahren einen Bauleiter oder Architekten beauftragt haben. 4 Ebenso verhält es sich beim Beschuldigten (sowie bei F.________ und G.________), weshalb die Nichtanhandnahme rechtens und die Beschwerde dem- entsprechend abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte, v.d. Rechtsanwalt B.________, weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche offeriert hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal bestimmt. Hier wird die Entschädigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 sowie 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3). Zu beachten ist sowohl bei den Verfahrenskosten als auch bei der Ent- schädigung, dass drei praktisch identische Beschwerden zu beurteilen waren. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6