festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 sowie 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3). Zu beachten ist sowohl bei den Verfahrenskosten als auch bei der Entschädigung, dass drei praktisch identische Beschwerden zu beurteilen waren. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.