und G.________ haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sie die Abklärungen hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens E.________ übertragen haben – was von diesem bestätigt worden ist – und dass sie seinen Ausführungen geglaubt haben. Die drei waren auch noch nie für die Planung und Durchführung von Neu- oder Umbauten zuständig, so dass ihnen kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie auf die Aussagen von E.________ vertraut haben. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nichts, was diesen Schluss in Zweifel ziehen könnte.