Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Beschuldigten als unbegründet. Die Verfahren gegen ihn sowie gegen F.________ und G.________ wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf Art. 52 StGB (Schuld und Tatfolgen geringfügig) bzw. Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO nicht an die Hand genommen, sondern weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft – was zutrifft – kein Tatbestand erfüllt war. Entsprechend erfolgten die Nichtanhandnahmen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Der Beschuldigte, F.________ und G.__