5. Der Beschuldigte macht im Kern geltend, es sei unbestritten, dass er sich in der fraglichen Zeit bis nach dem verfügten Baustopp im Ausland befunden habe. Er habe sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umbau seinen Söhnen überlassen und sei nur sporadisch über den Stand der Arbeiten telefonisch informiert worden. Er habe zu keiner Zeit selber gehandelt. Er habe zudem von sich aus darauf bestanden, dass vorgängig der Kontakt mit den Behörden hergestellt werde und sei davon ausgegangen, dass die Arbeiten im Rahmen der erhaltenen Auskunft zulässig seien.