4. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, im Verfahren gegen E.________ sei eine erneute Prüfung angezeigt. Daher werde die Nichtanhandnahmeverfügung gegen diesen von Amtes wegen aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen. Bezüglich des Beschuldigten (sowie bezüglich F.________ und G.________) hingegen sei die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt und keinen Straftatbestand erfüllt. Dies, weil er die Planung der vorgesehenen Bauarbeiten bzw. die Klärung, wofür eine Baubewilligung erforderlich sei, E.________ überlassen habe.