3. Die Beschwerdeführerin führt aus, gemäss Art. 7 Abs. 2 Dekret über das Bewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1) werde ein Bauvorhaben baubewilligungspflichtig, wenn ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD den geschützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffe und das entsprechende Schutzinteresse betroffen sei. Hier handle es sich um ein Wohnhaus aus dem 19. Jahrhundert, welches mit erhaltenswert bewertet und im Bauinventar des Kantons Bern eingetragen sei. Im August 2017 habe sich E.________ erkundigt, welche baulichen