9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt. 10. Dem Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Entrichtung einer Entschädigung verzichtet wird. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.