4 das Vorhandensein der Thujen zum Tatzeitpunkt mit dem Einreichen der Unterlagen der Gartenbaufirma zu erbringen, schweigt er sich aus. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ermittlungen im Beweisverfahren. Die Chancen des Beschuldigten auf einen Freispruch wiegen ungleich grösser als diejenigen einer Verurteilung. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» greift hier nicht, da keine Beweise auf ein strafbares Verhalten hindeuten. Das Verfahren ist somit zu Recht eingestellt worden. Die Beschwerde wird abgewiesen.