__ AG, beispielsweise eine Rechnung, welche den Zeitpunkt der Errichtung der Thujen belegen würden, hat er demgegenüber nicht eingereicht, obwohl er von der Generalstaatsanwaltschaft in deren Stellungnahme explizit darauf hingewiesen worden war, dass es ihm freistehe, diese Unterlagen innert der Replikfrist zu den Akten zu reichen. Dies unterliess er in der Folge. Stattdessen beantragte er eine Reihe von Zeugen, welche die Abgrenzung zur Tatzeit (16. August 2017) bzw. das Betreten der Parzelle durch den Beschuldigten bezeugen könnten. Zur Frage, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Beweis für