Dies belegt aber einzig, dass vor Errichtung der Bauten eine Begrünung als Abgrenzung geplant war, beweist aber noch nicht, wann die Bepflanzung tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer kann aus dem Plan folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unterlagen der Gartenbau E.________ AG, beispielsweise eine Rechnung, welche den Zeitpunkt der Errichtung der Thujen belegen würden, hat er demgegenüber nicht eingereicht, obwohl er von der Generalstaatsanwaltschaft in deren Stellungnahme explizit darauf hingewiesen worden war, dass es ihm freistehe, diese Unterlagen innert der Replikfrist zu den Akten zu reichen.