Der Beschwerdeführer reichte bei Anzeigeerstattung ein aus dem Fenster heraus aufgenommenes Foto ein, das den Beschuldigten beim Überqueren des Rasens zeigt. Gleiche Fotos legte er auch der Replik bei. Darauf ist entgegen seinen Behauptungen jedoch nicht erkennbar, ob sich dort eine Hecke befindet. Auf dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Umgebungsplan (Beilage 3 zur Replik) sind Hecken zwischen den Gärten eingezeichnet. Dies belegt aber einzig, dass vor Errichtung der Bauten eine Begrünung als Abgrenzung geplant war, beweist aber noch nicht, wann die Bepflanzung tatsächlich stattgefunden hat.