8. Wie sich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und den Ausführungen der Parteien entnehmen lässt, ist die Frage nach der Umfriedung des Gartens des Beschwerdeführers das entscheidende Kriterium für die Beurteilung eines allfällig strafbaren Verhaltens des Beschuldigten. Nicht entscheidend ist, wann die Grundstücke abparzelliert und entsprechende Vermarkungen angebracht worden sind. Grenzsteine und ähnliche Markierungen bewirken noch keine sichtbare Umfriedung eines Grundstücks, wie sie für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig wäre.