Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 186; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, S. 153 Rz. 5). Auf offenen Rasen- und anderen Flächen, die nicht von einer sichtbaren Grenze, z.B. einer Mauer oder einer Hecke, umgegeben sind, kann folglich kein Hausfriedensbruch begangen werden, auch wenn sie zu einem Haus gehören.