In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Abparzellierung zwischen den beiden Grundstücken habe bereits am 8. April 2015 stattgefunden und am 20. Juni 2016 habe man eine Vermarkung vorgenommen. Auf dem Umgebungsplan und den Fotos, die das Betreten des Grundstücks durch den Beschuldigten beweisen würden, sei die Thuja-Hecke klar ersichtlich. Auch seine Nachbarn könnten als Augenzeugen die Abgrenzung belegen.