6. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zutritt auf sein Grundstück durch den Beschuldigten sei erfolgt, obwohl dieser am 20. Juli 2017 mit eingeschriebenem Brief ein schriftliches Hausverbot erhalten habe. Der Brief inklusive Postquittung liegt der Beschwerde bei. Der Beschuldigte brachte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2017 vor, es könne schon sein, dass er den Brief erhalten habe, er könne sich aber nicht daran erinnern. Der Beschwerdeführer habe ihm nie persönlich gesagt, dass er seine Parzelle nicht betreten dürfe.