5. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs ein, da zum Tatzeitpunkt keine Abgrenzung vom Grundstück des Beschwerdeführers zu den anderen Liegenschaften bestanden habe. Damit fehle es am Tatbestandsmerkmal des umfriedeten Platzes bzw. Gartens, womit sich der Beschuldigte nicht nach Art. 186 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht haben könne.