Klarheit herrscht auch insofern, als im Grundbuch zulasten des Grundstücks des Beschwerdeführers (Gemeinde Spiez, Grundbuchblatt-Nr. C.________) ein Wegrecht zugunsten des Grundstücks des Beschuldigten, Grundbuchblatt-Nr. D.________, eingetragen ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers verläuft es auf der Nordseite der beiden Gebäude. Das Wegrecht ist notwendig, damit der Beschuldigte überhaupt zu seinem Haus gelangen kann.