382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Einstellung kann auch noch erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft bereits einen Strafbefehl erlassen hat, aufgrund einer Einsprache des Beschuldigten jedoch noch weitere Beweise abgenommen hat und daraufhin zu einem anderen Schluss kommt (Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO).