(nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen die Einstellung am 6. Juni 2018 Beschwerde. Am 11. Juni 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 14. Juni 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte bezog am 22. Juni 2018 Stellung. Er stellte zwar keine konkreten Anträge, beantragte sinngemäss aber ebenfalls eine Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik vom 10. Juli 2018 weitere Beweismittel ein und hielt im Übrigen an seinen bisherigen Ausführungen fest.