Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 235 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 31. Mai 2018 (O 17 9412) Erwägungen: 1. Am 17. August 2017 reichte B.________ gegen seinen Nachbarn A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige ein wegen Hausfriedensbruchs. Am 27. Februar 2018 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen entsprechenden Strafbefehl, gegen den der Beschuldig- te fristgerecht Einsprache erhob. Nachdem der Beschuldigte von der Staatsanwalt- schaft am 23. Mai 2018 einvernommen worden war, stellte diese das Verfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2018 ein. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen die Einstellung am 6. Juni 2018 Beschwerde. Am 11. Juni 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Ein- gabe vom 14. Juni 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Be- schuldigte bezog am 22. Juni 2018 Stellung. Er stellte zwar keine konkreten Anträ- ge, beantragte sinngemäss aber ebenfalls eine Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik vom 10. Juli 2018 weitere Beweismittel ein und hielt im Übrigen an seinen bisherigen Ausführungen fest. 2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die ange- fochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Einstellung kann auch noch erfolgen, wenn die Staatsan- waltschaft bereits einen Strafbefehl erlassen hat, aufgrund einer Einsprache des Beschuldigten jedoch noch weitere Beweise abgenommen hat und daraufhin zu ei- nem anderen Schluss kommt (Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Dies bedeutet, dass das Strafverfah- ren grundsätzlich fortzusetzen ist, wenn sich die Umstände, die für beziehungswei- se gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurtei- lung zuständige Gericht. Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage durch die Staats- anwaltschaft erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Aus- übung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Be- weislage vor, spielt der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu 2 Art. 319; BGE 137 IV 219 E. 7.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2). 4. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 16. August 2017 das Grundstück seines Nachbarn, des Beschwerdeführers, auf der Südseite, das heisst auf Seite Gartensitzplatz, überquerte. Klarheit herrscht auch insofern, als im Grundbuch zulasten des Grundstücks des Beschwerdeführers (Gemeinde Spiez, Grundbuchblatt-Nr. C.________) ein Weg- recht zugunsten des Grundstücks des Beschuldigten, Grundbuchblatt-Nr. D.________, eingetragen ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers verläuft es auf der Nordseite der beiden Gebäude. Das Wegrecht ist notwendig, damit der Be- schuldigte überhaupt zu seinem Haus gelangen kann. 5. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs ein, da zum Tatzeitpunkt keine Abgrenzung vom Grundstück des Beschwerdeführers zu den anderen Liegenschaften bestanden habe. Damit fehle es am Tatbestands- merkmal des umfriedeten Platzes bzw. Gartens, womit sich der Beschuldigte nicht nach Art. 186 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) schuldig ge- macht haben könne. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zutritt auf sein Grundstück durch den Beschuldigten sei erfolgt, obwohl dieser am 20. Juli 2017 mit eingeschriebenem Brief ein schriftliches Hausverbot erhalten habe. Der Brief inklusive Postquittung liegt der Beschwerde bei. Der Beschuldigte brachte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2017 vor, es könne schon sein, dass er den Brief erhalten habe, er könne sich aber nicht daran erinnern. Der Beschwerdeführer ha- be ihm nie persönlich gesagt, dass er seine Parzelle nicht betreten dürfe. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers sei zur Tatzeit bereits eine Abgren- zung zwischen den beiden Liegenschaften in Form einer Thuja-Hecke vorhanden gewesen. Diese sei von der Firma Gartenbau E.________ AG errichtet worden. Der Beschwerdeführer reichte Fotos zu den Akten, auf denen eine solche Hecke zu erkennen ist. Diese Behauptung wurde vom Beschuldigten sowohl in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 23. Mai 2018 als auch in seiner Stellungnahme im Be- schwerdeverfahren bestritten. Er stellt sich auf den Standpunkt, im Tatzeitpunkt habe es noch keinen Zaun, Mauer, Markierung oder ähnliches zur Abgrenzung ge- geben. Die Hecke sei erst im Herbst danach errichtet worden. In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Abparzellierung zwischen den beiden Grundstücken habe bereits am 8. April 2015 stattgefunden und am 20. Juni 2016 habe man eine Vermarkung vorgenommen. Auf dem Umgebungs- plan und den Fotos, die das Betreten des Grundstücks durch den Beschuldigten beweisen würden, sei die Thuja-Hecke klar ersichtlich. Auch seine Nachbarn könn- ten als Augenzeugen die Abgrenzung belegen. 3 7. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfrie- deten Platz, Hof, Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht de- ren Lückenlosigkeit (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 186; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Straf- recht Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, S. 153 Rz. 5). Auf offenen Rasen- und ande- ren Flächen, die nicht von einer sichtbaren Grenze, z.B. einer Mauer oder einer Hecke, umgegeben sind, kann folglich kein Hausfriedensbruch begangen werden, auch wenn sie zu einem Haus gehören. 8. Wie sich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und den Ausführungen der Parteien entnehmen lässt, ist die Frage nach der Umfriedung des Gartens des Beschwerdeführers das entscheidende Kriterium für die Beurteilung eines allfällig strafbaren Verhaltens des Beschuldigten. Nicht entscheidend ist, wann die Grundstücke abparzelliert und entsprechende Vermarkungen angebracht worden sind. Grenzsteine und ähnliche Markierungen bewirken noch keine sichtbare Umfriedung eines Grundstücks, wie sie für die Erfül- lung des Tatbestandes notwendig wäre. Erwiesen ist aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Fotos des Beschwer- deführers, dass sich in seinem Garten zwischenzeitlich eine ca. 1 m hohe Thuja- Hecke befindet. Unklar ist, wann diese Fotos erstellt wurden und vor allem, wann die Hecke errichtet worden ist. Der Beschwerdeführer reichte bei Anzeigeerstattung ein aus dem Fenster heraus aufgenommenes Foto ein, das den Beschuldigten beim Überqueren des Rasens zeigt. Gleiche Fotos legte er auch der Replik bei. Darauf ist entgegen seinen Be- hauptungen jedoch nicht erkennbar, ob sich dort eine Hecke befindet. Auf dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Umgebungsplan (Beilage 3 zur Replik) sind Hecken zwischen den Gärten eingezeichnet. Dies belegt aber einzig, dass vor Er- richtung der Bauten eine Begrünung als Abgrenzung geplant war, beweist aber noch nicht, wann die Bepflanzung tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerde- führer kann aus dem Plan folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unterlagen der Gartenbau E.________ AG, beispielsweise eine Rechnung, welche den Zeit- punkt der Errichtung der Thujen belegen würden, hat er demgegenüber nicht ein- gereicht, obwohl er von der Generalstaatsanwaltschaft in deren Stellungnahme ex- plizit darauf hingewiesen worden war, dass es ihm freistehe, diese Unterlagen in- nert der Replikfrist zu den Akten zu reichen. Dies unterliess er in der Folge. Statt- dessen beantragte er eine Reihe von Zeugen, welche die Abgrenzung zur Tatzeit (16. August 2017) bzw. das Betreten der Parzelle durch den Beschuldigten bezeu- gen könnten. Zur Frage, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Beweis für 4 das Vorhandensein der Thujen zum Tatzeitpunkt mit dem Einreichen der Unterla- gen der Gartenbaufirma zu erbringen, schweigt er sich aus. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ermittlungen im Beweisverfahren. Die Chancen des Be- schuldigten auf einen Freispruch wiegen ungleich grösser als diejenigen einer Ver- urteilung. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» greift hier nicht, da keine Beweise auf ein strafbares Verhalten hindeuten. Das Verfahren ist somit zu Recht eingestellt worden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Be- schwerdeführer auferlegt. 10. Dem Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Entrichtung einer Entschädigung verzichtet wird. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 19. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6