5. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 21‘972.85 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ - Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 21. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: