BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11). Darüber hinaus wird bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, ein Zuschlag von bis zu 100 % gewährt. Dies ist namentlich bei grossem Aktenmaterial oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Fall (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wiegen schwer.