25. Da die Frage der vorinstanzlichen Kosten mit Blick auf den gesamten Prozessgegenstand als untergeordnet erscheint, wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollumfänglich als unterliegend betrachtet. Sie wird demnach gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden die Verfahrenskosten auf CHF 5‘000.00 festgesetzt.