___ über das Fortbestehen der Bürgschaft aufzuklären. Auch wenn sie sich im Ergebnis als unzutreffend erwiesen haben, waren die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zu Beginn nicht gänzlich haltlos oder aus der Luft gegriffen. Jedenfalls war es ihr gutes Recht, den Sachverhalt einer strafrechtlichen Behörde zur Abklärung zu unterbreiten. Ihr dafür Kosten aufzuerlegen, lässt sich mit der Strafprozessordnung nicht vereinbaren. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung wird daher aufgehoben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Betrag von CHF 9‘025.75 werden dem Kanton Bern auferlegt.