2014, N. 6 f. zu Art. 420). 24.5 Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, vermögen die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen zwar kein strafbares Verhalten zu begründen. Dennoch sind einige der Vorwürfe nicht gänzlich ungerechtfertigt gewesen. Dies betrifft in erster Linie die teilweise unzureichende Information seiner Vorgesetzten über die laufenden Geschäfte. Gerade im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag, den er zusammen mit K.________ unterzeichnet hatte, unterliess er es, über die Meinungsverschiedenheiten mit der J.________ über das Fortbestehen der Bürgschaft aufzuklären.