So oder anders habe sie beim Erstatten der Strafanzeige grobfahrlässig gehandelt. 24.4 Eine grobfahrlässige Verfahrenseinleitung liegt vor, wenn jemand unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Ein solches Verhalten darf nur mit einer gewissen Zurückhaltung angenommen werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 420).