28 sei anfangs von einer möglichen Strafbarkeit ausgegangen, sonst hätte sie das Verfahren nicht an die Hand nehmen dürfen (Beschwerde S. 56). 24.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018, S. 10 f., entgegen, sie habe einzig gestützt auf die angezeigten Kompetenzverletzungen in Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an die H.________ ein Verfahren eröffnet. Zur Abklärung dieser Vorwürfe habe sie K.________ als Vorsitzenden der Anlagekommission befragt.