24. 24.1 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. In Anwendung dieser Bestimmung hat die Staatsanwaltschaft die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Verfahrenskosten und vom Kanton an den Beschuldigten auszurichtende Entschädigung) zur Hälfte, ausmachend CHF 9‘052.75, der Beschwerdeführerin auferlegt. 24.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Kostenverlegung sei nicht statthaft. Ein Rückgriff gestützt auf Art.