23. Sowohl die Investitionen in die H.________ als auch diejenigen in das Projekt I.________ brachten der Beschwerdeführerin Verluste. Verantwortlich dafür ist aus ihrer Sicht der Beschuldigte. Ihre Ausführungen und dargebotenen Beweismittel vermögen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass der Beschuldigte absichtlich direkte oder indirekte Zahlungen von der Beschwerdeführerin an die H.________ veranlasste, um sich oder die H.________ unrechtmässig zu bereichern. Ihre Anschuldigungen beruhen teilweise gar auf klar aktenwidrigen Behauptungen.