Darauf geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ein. Sie führt einzig aus, die Beweisanträge hätten eine Untermauerung des Tatverdachts erlaubt. Die Beschwerdeführerin hat aber nie ausdrücklich behauptet, der Beschuldigte habe Gelder von der H.________ entgegengenommen. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus sind die Geldflüsse rund um die H.________, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, für die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bedeutungslos. Die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags war somit rechtens. IX. Fazit