27 von F.________ erlauben würde. Ausserdem gehe daraus hervor, ob Gelder an den Beschuldigten geflossen seien. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag mit der Begründung ab, zur Klärung der zentralen Frage, ob der Beschuldigte in Überschreitung seiner Kompetenzen zum Schaden der Beschwerdeführerin Investitionen getätigt habe, seien die finanziellen Verflechtungen der Gesellschaften von F.________ unerheblich (Verfügung vom 4. Januar 2018, pag. 12 001 048). Darauf geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ein.