21. Die besagten Personen wurden bereits vom Regionalgericht Bern-Mittelland resp. vom Handelsgericht des Kantons Bern zur Sache befragt. Die entsprechenden Protokolle befinden sich allesamt in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft durch eine eigene Befragung der fraglichen Personen zusätzliche Erkenntnisse hätte gewinnen sollen. Nicht einvernommen wurde einzig G.________. In welcher Hinsicht er sachdienliche Aussagen zu den sich vorliegend stellenden Fragen machen könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.