19. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Ablehnung von Beweisanträgen. Sie ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft hätte Einvernahmen mit U.________, F.________, AA.________, AF.________ und G.________ durchführen müssen. Weiter hätte sie den gesamten Zahlungsverkehr der H.________ der Jahre 2011-2015 edieren müssen. Diese Beweisanträge hätten eine Untermauerung des Tatverdachts erlaubt (Beschwerde S. 54 f.).