18. Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Projekt I.________ unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant. Insbesondere kommt die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass es an konkreten Anhaltspunkten für einen Plan des Beschuldigten, der H.________ indirekt über die Y.________ und das I-Projekt Gelder zufliessen zu lassen, fehlt. Sollte es tatsächlich eine entsprechende Abmachung zwischen der Y.________ und der H.___